AGB Personaldienstleistung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen und Angebote der
Firma AE-DRS Dienstleistungen, Inh.: E. Pommerening, Friedrich-Engels-Str. 11,D-16225 Eberswalde, Mobil +49 0 15785583372
Selbstständiger Fahrer , Mietfahrer zur Aushilfe,
Überführungsfahrer (Pkw, Lkw, Bus) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.


Diese AGB gelten auch für zukünftige Leistungen der Firma AE-DRS Dienstleistung; nachfolgend auch AN genannt, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen.
Als Auftraggeber, nachfolgend auch AG genannt, im Sinne dieser AGB gelten die unmittelbaren Vertragspartner des AN.
Anderslautende Vereinbarungen, Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


§1 Allgemeines

Die Vertragsparteien bestätigen mit Ihrer Unterschrift ihre rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit.
Der selbstständige AN arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Der Umfang der Leistungen beinhaltet Dienstleistungen.
Der selbstständige AN ist dem AG gegenüber nicht direkt, sondern nur Vertrags/Auftrags gebunden weisungsabhängig und immer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Der selbstständige AN wird nicht in die betriebliche Organisation des AG eingebunden.
Der AN geht davon aus, das ihm nur entsprechend versicherte und verkehrstaugliche Fahrzeuge übergeben werden.
Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen, Genehmigungen, Lizenzen und Versicherungen sind, ein Nachweis muss auf Verlangen erbracht werden.
Die Vertragsparteien bestätigen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-und Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/-maße etc.
Der AN geht davon aus, dass die Durchführung des Vertrages/Auftrages unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich ist und auch so kalkuliert wurde.
Der AN verpflichtet sich, den Vertrag/Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Der AN übernimmt mit Vertrags-/Auftragsbeginn nur die Aufgabe des (Über-) Führens von Fahrzeugen.
Zusätzliche Tätigkeiten, wie z. B. Be- u. entladen (bei LKW), Reiseleitung, bedürfen der Absprache und sind schriftlich niederzulegen.
Diese Tätigkeiten sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss.

§2 Zustandekommen und Verbindlichkeit eines Auftrags

Der AG erhält nach einer Anfrage vom AN eine Option.
Diese Option beinhaltet ein Vorrecht auf einen vom AG noch zu definierenden Zeitrahmen.
Bei Erhalt der Anfrage eines Dritten fragt der AN beim AG nach, ob aus der Option eine verbindliche Reservierung werden soll, oder ob der AG auf den vorher definierten optierten Zeitrahmen verzichtet.

Bei einer Reservierung ist für jedes 24-Std.-Zeitfenster des für den AG reservierten Zeitrahmens sofort eine Sicherheitsleistung von 60 € (per Überweisung oder in bar) zu leisten.
Diese Sicherheitsleistung dient zum einen als Ausfallversicherung für den Fall der Stornierung der Reservierung durch den AG, andererseits als zu verrechnende Vorauszahlung auf das zu erwartende Fahrerentgelt.
Die Rückerstattung seitens des AN erfolgt analog, falls der AG den AN nicht fest bucht und falls der AN einen neuen Auftrag eines dritten AG stattdessen annimmt.

Für die Kalkulation seitens des AN werden grundsätzlich nachfolgende Daten benötigt:

Fahrtbeginn (Datum, Adresse, Zeit, Land)
Fahrtziel (Datum, Adresse, Zeit, Land)
Rückkehr (Datum, Adresse, Zeit, Land)

Damit kann der AN prüfen, ob der angefragte Zeitrahmen mit seinen bisher gebuchten und/ oder gefahrenen persönlichen Lenk- und Ruhezeiten und dem gesetzlichen Rahmen vereinbar ist.

Erst danach kann der AG mit einer verbindlichen Reservierung rechnen. Solange behält die Anfrage ihren Optionscharakter.

Erst mit Erhalt des schriftlichen Auftrags durch den AG an den AN und nach Prüfung und Bestätigung des Zeitrahmens, bekommt die Reservierung Verbindlichkeit.
Nur noch höhere Gewalt würde entbinden.

Mit Fahrzeugübernahme/Fahrtantritt ist der Rest der gesamten Vorauszahlung zu leisten.
Bei bereits bewährten Stamm AG kann von dieser Regelung abgewichen werden, sodass die Restzahlung erst nach Auftragsende und Rechnungsstellung erfolgt.

§3 Kosten und Auslagen

Der AG verpflichtet sich, für alle Aufwendungen, Kosten und Gebühren, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages/Auftrages notwendig, erforderlich und unabdingbar sind wie z. B.(Maut, Steuern, Kraftstoff, Vignetten, Telefon, Internet und gegebenenfalls anfallende Reparaturen usw.), einzustehen und dass für eine ausreichende Deckung der notwendigen Beträge vorab und während der Durchführung des Vertrages/Auftrages gesorgt ist. (z. B. durch EC-Karte, Kreditkarte, Flottenkarte oder Bargeld).
Vorfinanzierung durch den AN ist nicht vorgesehen.

Auslagen oder Vorfinanzierungen, die der AN dennoch im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit anstelle des AG übernimmt, sind mit Ablauf des Vertrages/Auftrags bzw. bei Vorlage eines Beleges in bar oder per Überweisung zu erstatten, diese werden in der Regel nicht in der Rechnung aufgeführt.
Über gegebenenfalls notwendige Vorfinanzierungen entscheidet der AN nach Verhältnismäßigkeit und den Gegebenheiten vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem AG.
Beträge, die 10,-€ übersteigen, sind sofort in Bar zuerstatten.


§4 Strafen, Verstöße, Schäden, Haftung und Haftungsausschluss

Für Schäden, die dem AN durch fahrlässiges Handeln des AG oder die durch einen seiner Vertragspartner/Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen entstehen, haftet ausschließlich der AG.

Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen geltendes Recht einzelner Länder, die der AN zu verantworten hat, gehen auch zu seinen Lasten, sofern er nicht auf Anweisung des AG oder durch Täuschung, bewusst oder unbewusst, durch den AG bzw. einer seiner Vertragspartner nachweislich gehandelt hat.

Bei (versteckten) Mängeln, dazu gehören auch Fehlerhafte /ungeeignete Urlaubs-/Frei-Bescheinigungen, die in der folge durch Kontrollorgane (Polizei, BAG, Zoll) beanstandet und/oder geahndet wurden, verantwortet der Aussteller/AG.
Führen die Beanstandungen zu Eintragungen im Verkehrszentralregister, so behält sich der AN weitere Regressansprüche gegen den AG vor.

Die Deckung von Fahrzeugschäden unterliegen der Fahrzeugversicherung des AG.
Eine ausreichende und ordnungsgemäße Absicherung wird durch den AG gewährleistet.
Falsche oder gar fehlende Absicherungen gehen nicht zulasten des AN.
Für anfallende Selbstbeteiligungsbeträge im Rahmen von Versicherungsschäden haftet ausschließlich der AG.

Schadensersatzansprüche des AG sind im Allgemeinen ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen, sofern der AG Ansprüche gegen diesen geltend macht.

Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages/Auftrags notwendig sind.
Vom Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen.

§5 Kontrollen an (Überführungs-)Fahrzeug u. gegebenenfalls Fracht bei Übergabe/-nahme

Der AG oder eine zur Vertretung berechtigte Person und AN protokollieren bei Übernahme des Kfz dessen Zustand und protokollieren gegebenenfalls festgestellte Mängel.
Das Protokoll ist von beiden Seiten zu bestätigen. Fehlt ein solches Protokoll, so gilt das Fahrzeug als – bei Übernahme durch den AN – verkehrstauglich und es gilt jeglicher Haftungsausschluss durch den AN als vereinbart.

Der AN haftet nicht für Schäden oder Verlust von Gepäckstücken oder sonstigem Eigentum der Fahrgäste oder anderer Personen.

§6 Vertrag, Auftrag, Dauer und Kündigung, außerordentliche Kündigung

Der Beginn und das Ende des Vertrags/Auftrags bedürfen der Schriftform.

Ein Vertrag gemäß dieser AGB entsteht auch durch Ausführung/Durchführung einzelner Aufträge (konkludente Handlung).

Der AN geht davon aus, das mit der Auftragsdurchführung durch den AN diese AGB durch den AG zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden auch ohne das es der Schriftform bedarf.

Das Vertragsverhältnis endet mit Vertragsablauf/Auftragsende.

Berechtigte Gründe für eine vorzeitige bzw. sofortige Vertrags-/Auftragsbeendigung durch den AN liegen vor, wenn:
- der AG mit Zahlungen im Verzug ist
- der AN angewiesen wird, Gesetze zu missachten.
Bis dahin erbrachte Leistungen des AN sind abzurechnen; der AN hat recht auf den Ersatz der bis dahin entstanden Kosten zzgl. entgangenen Gewinns; er haftet aber nicht für Schäden, die durch die Vertrags-/Auftragsbeendigung seitens des AG entstehen.

Wird der Vertrag/Auftrag durch den AG vorzeitig beendet und trifft den AN kein Verschulden, so besteht ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des Stundensatzes für die restliche Vertrags/Auftragszeit.

Tritt der AG innerhalb von 1 Woche (innerhalb von 3 Tagen) vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurück, so werden 50 % (80 %) der vereinbarten Gesamtvergütung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.

§7 Preise und Entgelte, Arbeitszeitregelung, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Alle Preise gestalten sich nach vereinbarten Tagessätzen und ggf. auf folgender Basis :

Tagesfahrten:
Lenkzeiten und andere Arbeitszeiten (=aktives Arbeiten) sind zu 100 %,
passive Anwesenheitszeiten zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes zu vergüten.
Insgesamt maximal 15 Stunden (24-9) werden berechnet.
9 Stunden Tagesruhezeit innerhalb eines 24 Stundenzeitraumes bleiben außer Ansatz.

Im vereinbarten Entgelt sind folgende Leistungen enthalten:
9 Stunden (2x wöchentlich 10 Stunden) Lenkzeit innerhalb
15 Stunden bestehend aus aktiver Arbeits-/Lenkzeit
+ passiver Anwesenheits-/Bereitschaftszeit (= Schichtzeit)
= 24-Stunden-Rhythmus; 9 Stunden Ruhezeiten werden nicht, 15 Stunden Schichtzeit werden berechnet.
Nachtzuschlag zwischen 22 - 6 Uhr und Sonn-und Feiertagszuschlag je 20 %.
Aus Erfahrung fährt der AN bei Neukunden grundsätzlich nur gegen Vorkasse, fällig und spätestens zahlbar bei Übergabe/-nahme des Fahrzeugs.

Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel nach Vertragsende/Auftragsende oder - bei bewährten Stamm-Kunden – wöchentlich oder monatlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zahlungen sind sofort fällig und nach Rechnungslegung ohne Abzug auf das angegebene Konto oder in bar zu leisten. Alle bereits geleisteten Vorauszahlungen werden entsprechend verrechnet. Beanstandungen haben sofort und unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

Die Zeitberechnung seitens des AN beginnt ab/bis Hbf bzw. Stadtgrenze Eberswalde.
Wird die Reise mit der Bahn durchgeführt, so erfolgt die Fahrpreisberechnung analog 2. Klasse der Deutsche Bahn AG, gegebenenfalls 1.Klasse, wenn der AN eine Ruhezeit einhalten muss, aber in der 2.Klasse dazu keine Gelegenheit besteht.
Für die Pausen-und Ruhezeitregelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der AN ist passiv - aber für den AG - unterwegs und kann deshalb nicht frei über seine Zeit verfügen. Deshalb zahlt der AG hierfür 50 % des Stundensatzes.
Reist der AN mit eigenem Pkw an, so wird für jeden gefahrenen km 0,65€ berechnet.
Diese Zeit wird als aktive Tätigkeit für den AG bewertet und berechnet mit 100 % des Stundensatzes.


Mehrtagesfahrt:
Hin- und Rückfahrt wird gewertet wie eine Eintagesfahrt.
Vor Ort gilt der 24-Std.-Rhythmus. Zunächst werden 9 Stunden abgezogen
(24-9=15 Stunden)
Bei den 9 Stunden handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit.
½ x Stundensatz x 15 = Tagesbasis (auch für die gesetzlichen freien Tage).
Für sich entwickelnde aktive Tätigkeiten kommen die restlichen 50 % des Stundensatzes hinzu (also insgesamt 100 %).
Hinzu kommt die Tagesspesenpauschale 24 €, wenn der AN nicht verpflegt wird.
Für den gesetzlich freien Tag (z. Zt. zwischen 6. u. 8. Tag Fahrt in Folge), berechnet der AN 13 x den fairen 1/2 Stundensatz zuzüglich Tagesspesenpauschale).

Bei Verzug oder Nichtzahlung der vereinbarten Leistungen ist der AN berechtigt seine Leistung mit sofortiger Wirkung einzustellen, gleichgültig, an welchem Ort er sich befindet, der Vertrag endet ohne weitere Kündigung.
Dem AN sind entstandene Mehrkosten in voller Höhe zu erstatten, der AG hat kein Aufrechnungsrecht.
Mahngebühren betragen 15 € je nötiger Mahnung. Zinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz berechnet.

§8 Bereitstellung von Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages/Auftrages

Der AG stellt dem AN alle notwendigen Informationen/Unterlagen/Zeiten (Telefonlisten, Adressen, Anfahrtsskizzen, Kundenvereinbarungen, falls vorhanden, Programmabläufe mit detailliertem Zeitplan, EU-Fahrtenblatt usw.), sowie Reiserouten zur Verfügung.

§9 Unterbringung des AN

Die Kosten der Unterbringung des AN übernimmt der AG oder dessen Vertragspartner.
Die Übernachtungskosten werden nach Beleg bzw. auf Rechnung des AG oder dessen Vertragspartner abgerechnet, für den Fall das dem AN keine freie Unterkunft gewährt wird.
Nach Möglichkeit stellt das Hotel die Rechnung direkt an den AG oder dessen Vertragspartner.
Bei Vorfinanzierung durch den AN erfolgt die Kostenerstattung durch den AG unmittelbar nach Rechnungslegung durch den AN.
Der AN ist nicht verpflichtet, mehr als drei Unterkünfte zu prüfen, gegebenenfalls muss die Erstbeste angenommen werden.
Der AN entscheidet nach Verhältnismäßigkeit und den Gegebenheiten vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem AG. Übernachten im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
Einzelzimmer mit Frühstück, Dusche und WC im Hotel der Mittelklasse ist angemessen und ausreichend.

§10 Bereitgestellte Arbeitsmittel

Alle vom AG bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom AN mit größter Sorgfalt zu behandeln.

Schäden, die an Arbeitsmitteln durch vorsätzliche und/oder mutwillige Zerstörung bzw. Beschädigung durch den AN entstehen, sind von ihm zu ersetzen.

Alle bereitgestellten Arbeitsmittel entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (TÜV, BSU, ASU usw.). Dafür hat der AG einzustehen.

§11 Verzicht / Kundenschutz / Zusatzklauseln

Alle in dem Vertrag/Auftrag gemachten Angaben sowie Kontaktdaten, Abläufe und Arbeitsprozesse, die im Rahmen des Vertrages/Auftrages über einen der Vertragspartner bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne Einverständnis des jeweiligen anderen Vertragspartner an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt für alle Beteiligten.

Zusätzliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages/Auftrages gelten aufgrund der Schriftform und durch konkludentes Handeln.

§12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (salvatorische Klausel)

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages/Auftrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages/Auftrages zur Folge.
Die Vertragsparteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

Versicherungsschutz/ Ausschlüsse:

Der AN haftet nur für grobe Fahrlässigkeit bzw. im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.
Es wurde insbesondere Wert darauf gelegt, zutreffende und aktuelle Informationen bereitstellen. Trotz aller Sorgfalt können sich unbeabsichtigt Fehler einschleichen.

Der AN weist darauf hin, dass die Informationen auf den Webseiten allgemeiner Art sind, die nicht auf besondere Bedürfnisse u. Einzelfälle abgestimmt sein können.

Der AN übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.


© 11.2016
Diese AGB sind urheberrechtlich geschützt und wurden mit freundlicher Genehmigung von German Gollkofer benutzt und durch Enrico Pommerening angepasst.
Jede Verwertung in anderen Fällen bedarf der vorherigen Einwilligung.


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